18.05.2018
Auf unserer Seite ist es schon eine ganze Weile ruhig. Dies bedeutet aber nicht, dass nichts passiert, im Gegenteil. Hinter den Kulissen arbeiten die Mitglieder des Arbeitskreises intensiv an den Durchführungsrichtlinien für Assistenzhunde in Deutschland. Basierend auf unserer Definition, die wir im Hinblick auf gemeinsame europäische Arbeitsgemeinschaften auch noch ein wenig im Wortlaut angepasst haben, erarbeiten wir jetzt die Vorgehensweise, wie aus einem Hund ein Assistenzhund wird. Unsere Themen sind die Eignungsüberprüfung, die Gesundheitsüberprüfung, die Sachkunde der Assistenzhundehalter, der Basisgehorsam eines Assistenzhundes und die Überprüfung der Assistenzleistung. Dazu kommen dann noch unsere Anforderungen an Prüfer und Prüfstellen. All das sind umfangreiche Themen, die aber jetzt endlich in den letzten Arbeitsphasen stecken und wir freuen uns darauf, das Gesamtergebnis in den nächsten Wochen öffentlich vorstellen zu können.
Die folgende Definition wurde am 15.05.2018 von den Mitgliedern des AKAD beschlossen:
Definition Assistenzhund
1) Ein Assistenzhund ist ein Hund, der sich bei Nachweis der erforderlichen Gesundheit und seiner emotionale Stabilität, sowie nach Absolvierung einer speziellen, individuellen Ausbildung (durch eine Ausbildungsstätte oder den/die HalterIn selbst), vor allem im Hinblick auf sein Sozial- und Umweltverhalten, seinen Gehorsam und seine spezifische Hilfeleistungen, besonders zur Unterstützung eines Menschen mit dauerhaften körperlichen oder psycho-soziale Beeinträchtigungen oder Erkrankungen sowie Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen und Menschen mit tiefgreifenden Entwicklungsstörungen, für den er ein medizinisches Hilfsmittel
darstellt, eignet.
2) Assistenzhunde sollen zum Zwecke der Erweiterung der Selbstbestimmung und Teilhabe, sowie der Bewältigung bestimmter Aufgaben der alltäglichen Lebensführung von Menschen
mit Beeinträchtigung oder chronischer Erkrankung in allen Lebensbereichen eingesetzt werden und dauernd bei der betroffenen Person leben. Darüber hinaus leisten sie einen wertvollen Beitrag
zur Kommunikation und zum Abbau von einstellungsmäßigen Barrieren in der Gesellschaft. Neben den Basisfertigkeiten werden Assistenzhunde speziell im Hinblick auf den
individuell erforderlichen Unterstützungsbedarf der betroffenen Person ausgebildet.
3) Als Assistenzhunde gelten alle unter Absatz 4 bis 8 genannten Hunde
4) Der Assistenzhund für Menschen mit visueller Beeinträchtigung (Blindenführhund) soll den Menschen mit Beeinträchtigung im Bereich der Mobilität unterstützen. Er soll die
visuelle Wahrnehmungsbeeinträchtigung blinder oder hochgradig sehbeeinträchtigter Menschen
ausgleichen und soll sie bei einer gefahrlosen Bewegung sowohl in vertrauter, als auch in fremder Umgebung unterstützen.
5) Der Assistenzhund für Menschen mit motorischer Beeinträchtigung (Servicehund) soll Menschen mit Beeinträchtigung im Bereich der Mobilität unterstützen. Er soll für Menschen Hilfeleistungen bei jenen Verrichtungen des täglichen Lebens erbringen, die beeinträchtigungsbedingt ohne Unterstützung nur erschwert, unter gefährdenden Bedingungen oder gar nicht möglich wären.
6) Der Assistenzhunde für Menschen mit akustischer Wahrnehmungsbeeinträchtigung (Signalhund) soll dazu beitragen, die alltäglichen Einschränkungen gehörloser Personen und von Menschen mit schwerer Hörbeeinträchtigung auszugleichen.
7) Der Assistenzhund für Menschen mit stoffwechselbedingten Beeinträchtigungen (Signalhund) soll Menschen mit chronischen Erkrankungen in damit verbundenen gefährdenden
Zuständen unterstützen und Veränderungen des Stoffwechsels, sowie der Körperhaltung, die auf eine bevorstehende gesundheitsgefährdende Situation hindeuten, frühzeitig wahrnehmen und
diese
anzeigen/signalisieren. Es handelt sich dabei insbesondere um Hunde, die speziell von Menschen mit beispielsweise Diabetes oder Epilepsie eingesetzt werden.
8) Der Assistenzhund für Menschen mit psycho-sozialen Beeinträchtigungen (Signalhund) soll diese in damit verbundenen gefährdenden Zuständen unterstützen und Veränderungen
des Stoffwechsels oder des emotionalen Zustandes, sowie der Körperhaltung, die auf eine
bevorstehende gesundheitsgefährdende Situation hindeuten, frühzeitig wahrnehmen und diese anzeigen/signalisieren. Es handelt sich dabei insbesondere um Hunde, die speziell für Menschen mit
z. B. PTBS, Depressionen oder Autismus eingesetzt werden.
9) Hunde, die Aufgaben aus mehreren Bereichen erfüllen, werden nach der Hauptfunktion bezeichnet.
10) Voraussetzung für die Bezeichnung als Assistenzhund ist die Überprüfung der Gesundheit und des Wesens des Hundes, sowie der Assistenzleistung des Assistenzhundeteams durch ein Sachverständigengremium. Hierfür wird die Leistung eines Assistenzhundeteams in den Bereichen theoretische Sachkunde beim/bei der AssistenzhundehalterIn, sowie Gehorsam und Assistenzleistung beim Assistenzhundeteam nach der Ausbildung überprüft und in Teamchecks weiter kontrolliert. Mindestens je ein AssistenzhundehalterIn mit Seh-, Hör-, motorischer oder psychosozialer Beeinträchtigung muss bei der Qualitätssicherung der Prüfung durch das Sachverständigengremium beteiligt sein.
11) Nähere Bestimmungen über die Kriterien zur Beurteilung, sowie die Anforderungen an die die Beurteilung durchführenden Stellen, sowie Qualitätssicherungsmaßnahmen von
Assistenzhunden sind in Form von Durchführungsrichtlinien festzulegen.
Positionspapier des AKAD (Arbeitskreis Assistenzhunde in Deutschland)
Der Bedarf an und Einsatz von Assistenzhunden in Deutschland wächst zunehmend, auch wenn konkrete Zahlen und Studien leider noch nicht zur Verfügung stehen. Fehlende gesetzliche Definitionen,
Qualitätssicherungen und Regularien machen den Markt für AssistenznehmerInnen, ÄrztInnen, TherapeutenInnen und HundetrainerInnen intransparent und ermöglichen das Fortschreiten eines unkontrollierten
Marktes mit großen finanziellen Verlusten und auch Gefahren für AssistenznehmerInnen, Ausbildungsstätten und Kostenträgern in diesem Bereich.
Ziel des AKAD ist es, sich für eine gemeinsame, einheitliche Qualitätssicherung von Assistenzhundeteams in Deutschland in den Bereichen Qualität und Gesundheit von Assistenzhunden, Qualitätssicherung
von AssistenzhundeausbilderInnen und -prüferInnen und Sachkunde von AssistenzhundehalterInnen einzusetzen. Die Mitglieder des AKAD wollen gemeinsam die gesetzliche Verankerung der Definition des
Assistenzhundes auf den Weg bringen, auf deren Basis dann weitere Richtlinien, Durchführungsverordnungen und Fortbildungsmaßnahmen erarbeitet werden können.
Eine gesetzliche Regelung ist daher für folgende Gruppen unabdingbar:
Assistenznehmende
Assistenznehmende brauchen die Gewährleistung, dass ihr ausgebildeter Assistenzhund einem einheitlichen Qualitätsstandard entspricht. Dies ist der Grundstein für eine Vergleichbarkeit der
unterschiedlichen Ausbildungsstätten- und wege. Erst durch den Qualitätsstandard und die gesetzliche Definition kann er ggf. Gewährleistungsansprüche geltend machen, Versicherungs- und
Steuererleichterungen beantragen und gesonderte Zutrittsrechte erhalten. Zudem müssen Assistenznehmende sachkundiger im Bereich der Hundehaltung werden, um ihren Assistenzhund auch verantwortungsvoll
halten und führen zu können. Bislang beriefen sich blinde Menschen auf ihr gesetzlich zugestandenes Recht auf das „Hilfsmittel Führhund“, welches sie, trainiert in Fremdausbildung, „erläutert“ in 2
bis 3 wöchiger Einführung und oftmals ohne jegliche Hundeerfahrung und Sachkunde zur Haltung von Hunden zur Verfügung gestellt bekamen. Fehl- oder Problemversorgungen sind daher keine Seltenheit. Das
„Hilfsmittel“ Assistenzhund kann nur bei sachkundiger Haltung und Pflege durch einen gut geschulten Assistenznehmenden gute Dienste leisten und frei von Verhaltensproblemen oder ähnlichem
bleiben.
Assistenzhunde
Ein Assistenzhund muss eindeutig in seinen Funktionen definiert sein und sich durch bestimmte Qualitätsmerkmale eindeutig von einem gut erzogenen Familienhund unterscheiden lassen. Diese Definition
sollte so gehalten sein, dass sie für alle Anbietenden von Fremdausbildungen und auch assistierten Selbstausbildungen verbindlich und im Wettbewerb vergleichbar sind.
Durch hohe Ansprüche an eine
sorgfältige Auswahl und Ausbildung von Hund und zukünftiger/m HalterIn, profitieren auch die eingesetzten Assistenzhunde. Nur durch geregelte Standards kann dem Tierschutzaspekt in der Auswahl, der
Ausbildung und dem Einsatz von Assistenzhunden ausreichend entsprochen werden. Bisher vorliegende Standards beziehen sich in erster Linie auf Assistenzhunde aus Fremdausbildung, aber auch die
assistierte bedürfnisorientierte Selbstausbildung entspricht heute mehr einem aktuellen Tierschutz- und Inklusionsgedanken.
Assistenzhundeteams
Mensch und Hund müssen als Team funktionieren und auch als solches von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden, indem es künftig eine einheitliche offizielle und für die AssistenzhundehalterInnen
verpflichtende Kennzeichnung gibt. Zutrittsrechte für Teams müssen gesetzlich geregelt werden. So kann eine Teihabe und Inklusion von Assistenznehmenden im Alltag gewährleistet werden. Auch ist zu
überlegen, einen Assistenzhund in einen vorhandenen Schwerbehindertenausweis einzutragen, unabhängig vom GdB. Schon das Merkzeichen B sollte die Zugangsrechte eines Assistenzhundes verbessern.
HundetrainerInnen
Eine gesetzliche Definition und entsprechende Verordnungen sind für sie unabdingbar, um die Qualität ihrer Dienstleitung zu messen und zu verteidigen. Nur so sind HundetrainerInnen in der Lage,
ordnungsgemäß Assistenzhundeteams fertig auszubilden oder eine Selbstausbildung fachlich kompetent anzuleiten. AssistenzhundetrainerInnen sollten ihr Honorar unterteilt in erbrachten
Leistungsabschnitten erhalten, um die oft unsäglichen Ausbildungsmethoden, die im Führhundbereich durch die Honorarzahlung erst bei bestandener Gespannprüfung entstehen, zu vermeiden. Nur so sind
AssistenzhundetrainerInnen, die verantwortungsvoll arbeiten wollen, auch finanziell handlungsfähig. Die Art und Weise von möglichen von Finanzierungen und zeitnahen Honoraren muss noch in
verschiedenen Modellen durchdacht werden.
ÄrztInnen und TherapeutInnen
Um den Nutzen eines Assistenzhundes in Bezug auf die Therapiemöglichkeiten abzuwägen, ist es für ÄrztInnen und TherapeutInnen von großem Belang eine klare Definition und Qualitätsmerkmal eines
Assistenzhundes zu erhalten. Auch ist hier Aufklärungsarbeit im Hinblick auf den Sinn und die Grenzen des Assistenzhundeeinsatzes bei bestimmten Krankheitsbildern notwendig. Die Evaluation eines
Assistenzhundes sollte durch Casereports, Studien und Veröffentlichungen wissenschaftlich verifiziert werden. Auch sollte der Assistenzhund immer im Rahmen einer offiziellen Diagnose (und dies kann
in Deutschland nur durch ÄrztInnen erfolgen) durch eine/n zuständige/n Facharzt/ärztin verordnet werden, um auch hier Missbrauch und fehlender Sachkenntnis vorzubeugen und evtl. Kostenträger
abzusichern.
ZüchterInnen
Eine gute Zuchtauswahl, auch im Hinblick auf Gesundheitsfragen, und optimale Sozialisierungsphasen, am besten immer in Rücksprache mit den AssistenzhundetrainerInnen, begünstigen den unkomplizierten
Weg zu einem gesunden und leistungsfähigen Assistenzhund. Ebenso sollte ein unterstützendes Netzwerk geschaffen werden, in dem ältere, nicht mehr dienstfähige Assistenzhunde, die nicht ihren
Lebensabend bei ihrem/r AssistenzhundehalterIn verbringen dürfen, versorgt werden können. Ein Assistenzhund ist ein Lebewesen und sollte als solches tierschutzgerecht und verantwortungsvoll
aufgezogen, ausgebildet und eingesetzt werden und auch im Alter entsprechend respektvoll versorgt werden.
Die Öffentlichkeit
Durch geregelte Standards und eine daraus entstehende sorgfältige Vorbereitung des Assistenzhundeteams werden Gefährdungen oder Störungen der Allgemeinheit durch ungenügend ausgebildete oder
ungeeignete Assistenzhunde vermieden. Die Hunde sind so eine Bereicherung der Gesellschaft und helfen Assistenznehmenden ihren Alltag möglichst barrierefrei zu bewältigen, ohne dabei andere Menschen
zu behindern oder zu belästigen."
Der AKAD hat folgende Definition des Assistenzhundes erarbeitet:
1) Ein Assistenzhund ist ein Hund, der sich bei Nachweis der erforderlichen Gesundheit und seiner wesensmäßigen Eignung, sowie nach Absolvierung einer speziellen individuellen Ausbildung (durch eine Ausbildungsstätte oder den/die HalterIn selbst) , vor allem im Hinblick auf Sozial- und Umweltverhalten, sein Gehorsam und spezifische Hilfeleistungen ,besonders zur Unterstützung eines Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, für den er ein medizinisches Hilfsmittel darstellt, eignet.
2) Assistenzhunde sollen zum Zwecke der Erweiterung der Selbstbestimmung und Teilhabe, sowie der Bewältigung bestimmter Aufgaben der alltäglichen Lebensführung von Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung in allen Lebensbereichen eingesetzt werden und dauernd bei der betroffenen Person leben. Darüber hinaus leisten sie einen wertvollen Beitrag zur Kommunikation und zum Abbau von einstellungsmäßigen Barrieren in der Gesellschaft.
3) Als Assistenzhunde gelten Blindenführhunde, Servicehunde und Signalhunde nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6
4) Der Blindenführhund soll den Menschen mit Behinderung im Bereich der Mobilität weitgehend unterstützen. Er soll die optische Wahrnehmungsbeeinträchtigung blinder oder hochgradig sehbehinderter Menschen ausgleichen und soll sie bei einer gefahrlosen Bewegung sowohl in vertrauter, als auch in fremder Umgebung unterstützen.
5) Der Servicehund soll Menschen mit Behinderung im Bereich der Mobilität unterstützen. Er soll für Menschen Hilfeleistungen bei jenen Verrichtungen des täglichen Lebens erbringen, die behinderungsbedingt ohne Unterstützung nur erschwert, unter gefährdenden Bedingungen oder gar nicht möglich wären. Neben den Basisfertigkeiten werden Servicehunde speziell im Hinblick auf den individuell erforderlichen Unterstützungsbedarf der betroffenen Person ausgebildet.
6) Signalhunde sollen einerseits dazu beitragen, die akustischen Wahrnehmungsbeeinträchtigungen gehörloser Personen und von Menschen mit schwerer Hörbehinderung auszugleichen. Andererseits gibt es auch noch Signalhunde, die Menschen mit chronischen Erkrankungen oder psycho-sozialen Behinderungen in damit verbundenen gefährdenden Zuständen unterstützen und Veränderungen des Stoffwechsels oder des emotionalen Zustandes, sowie der Körperhaltung, die auf eine bevorstehende gesundheitsgefährdende Situation hindeuten, frühzeitig wahrnehmen und anzeigen/signalisieren. Es handelt sich dabei insbesondere um Hunde, die speziell für Menschen mit Diabetes, Epilepsie, sowie psycho-sozialen Behinderungen (z.B. PTBS, Depressionen, Autismus) eingesetzt werden.
7) Hunde, die Aufgaben aus mehreren Bereichen erfüllen, werden nach der Hauptfunktion bezeichnet.
8) Voraussetzung für die Bezeichnung als Assistenzhund ist die Überprüfung der Gesundheit und des Wesens des Hundes, sowie der Assistenzleistung des Assistenzhundeteams durch ein Sachverständigengremium. Hier wird die Leistung eines Assistenzhundeteams in den Bereichen theoretische Sachkunde beim/ bei der AssistenzhundehalterIn, Gehorsam und Assistenzleistung beim Assistenzhundeteam nach der Ausbildung überprüft und in Teamchecks weiter kontrolliert. Mindestens je ein AssistenzhundehalterIn mit Seh-, Hör-, motorischer und psychosozialer Beeinträchtigung muss bei der Qualitätssicherung der Prüfung durch das Sachverständigengremium beteiligt sein.
9) Die Halter/die Halterinnen von Assistenzhunden haben dafür Sorge zu tragen, den Hund artgerecht zu versorgen, die Fertigkeiten mit ihrem Hund zu trainieren, Vorsorge für Pausen und Freizeit des Hundes zu treffen und alles für die Erhaltung der Gesundheit des Hundes beizutragen.
10) Nähere Bestimmungen über die Kriterien zur Beurteilung, sowie die Anforderungen an die die Beurteilung durchführende Stelle, sowie Qualitätssicherungsmaßnahmen von Assistenzhunden sind in Form von Richtlinien festzulegen.